Mutterschutz

 

Der Mutterschutz beginnt 6 Wochen vor dem vom Arzt errechnetem Geburtstermin und endet 8 Wochen nach der Entbindung (ausgenommen Früh- und Mehrlingsgeburten, da sind es 12 Wochen).
Hierbei gelten während des Mutterschutzes und der Stillzeit besondere Mutterschutzvorschriften, die bis zu einem Beschäftigungsverbot gehen können:

  • keine körperlich schwere Arbeit
  • keine Tätigkeit bei der die Schwangere z.B. Gasen oder anderen Chemikalien ausgesetzt ist
  • keine Akkordarbeit
  • keine Fließbandarbeit mit Tempovorgabe
  • keine Arbeit bei der die Schwangere sich ständig hocken, bücken, heben oder mehr als 5 Kilo tragen muss
  • die Schwangere darf maximal 8,5 Stunden pro Tag oder 90 Stunden innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen arbeiten
  • nach dem 5. Schwangerschaftsmonat darf die Beschäftigte nicht länger als 4 Stunden einer stehenden Tätigkeit nachkommen

Nach Beendigung der Mutterschutzfrist kann die Mutter Ihre Tätigkeit wieder aufnehmen oder in den Erziehungsurlaub gehen.

 

Hab ich Anspruch auf Mutterschutz?

Der Mutterschutz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.

  • Vollzeitbeschäftigte
  • Teilzeitbeschäftigte
  • Arbeitnehmerinnen in Familienhaushalten
  • Heimarbeiterinnen
  • Angestellte und Arbeiterinnen im öffentlichen Dienst
  • Auszubildende

 

Höhe des Mutterschutzgeldes:

Die Höhe des Mutterschutzgeldes berechnet sich nach dem durchschnittlichen Netto-Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate bzw. der letzten 13 Wochen vor dem Entbindungstermin.

Es beträgt jedoch höchstens 13 Euro pro Kalendertag.

Liegt das Netto-Einkommen höher, so erstattet der Arbeitgeber die Differenz.

 

Auf das Mutterschaftsgeld erfolgen keine Sozial- oder Steuerabgaben.